Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 19 Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder
Stand: 23.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/19#abs-1 (1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Die Betreuung schließt auch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen hat. Die Betreuung umfasst Leistungen, die die Bedürfnisse der Mutter oder des Vaters sowie des Kindes und seiner Geschwister gleichermaßen berücksichtigen. Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/19#abs-2 (2) Mit Zustimmung des betreuten Elternteils soll auch der andere Elternteil oder eine Person, die für das Kind tatsächlich sorgt, in die Leistung einbezogen werden, wenn und soweit dies dem Leistungszweck dient. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann diese Einbeziehung die gemeinsame Betreuung der in Satz 1 genannten Personen mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform umfassen, wenn und solange dies zur Erreichung des Leistungszwecks erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/19#abs-3 (3) Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt werden, dass die Mutter oder der Vater eine schulische oder berufliche Ausbildung beginnt oder fortführt oder eine Berufstätigkeit aufnimmt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/19#abs-4 (4) Die Leistung soll auch den notwendigen Unterhalt der betreuten Personen sowie die Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 umfassen.
Wird zitiert von 179 Entscheidungen zu § 19 SGB VIII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 26.04.2004 – 12 A 2434/02Zitiert von 10
- OVG NRW, 26.04.2004 – 12 A 2598/02Zitiert von 2
- BVerwG, 22.10.2009 – 5 C 6.09Zitiert von 1
- BVerwG, 22.10.2009 – 5 C 19.08Zitiert von 48
- VG Arnsberg, 15.01.2008 – 11 K 480/07
- VGH Bayern, 02.12.2019 – 12 BV 19.1737
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 27.01.2026 – 5 C 3.24Kostenerstattung für die Inobhutnahme eines unbegleitet eingereisten minderjährigen AusländersZitiert von 1
- VG Hannover, 23.01.2026 – 3 A 6049/23
- OVG NRW, 23.12.2025 – 12 A 527/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 SGB VIII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 10 Abs. 4 1. 1. 2028 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1444)
BGBl. 2021 I S. 1444
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